Satzung

Satzung des Vereins German Privacy Fund e.V.

Präambel

Das Recht auf ungehinderte Kommunikation ist ein Menschenrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also auch auf Anonymität, ein unverzichtbares Bürgerrecht und eine Grundfeste des Datenschutzes. Die zunehmende Überwachung der Kommunikation erfordert das Recht auf und den Schutz der Privatsphäre. Jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, welche Informationen er oder sie über sich selbst preisgibt. Solange nicht ein staatliches Gesetz oder die Rechte anderer entgegenstehen, kann jeder Mensch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Form ausüben, dass er anonym auftritt und sich insbesondere im Internet anonym bewegt.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen “German Privacy Fund”. Sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist, wird der Name um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Er hat seinen Sitz in Berlin.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

3.1 Oberstes Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

3.11 Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung, die sich dem Vereinszweck widmen, insbesondere der anonymen, sicheren und verschlüsselten elektronischen Kommunikation.

3.12 Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Öffentlichkeit und interessierte Internet-Nutzer darüber aufzuklären, wie sie sich vor der Analyse ihres Datenverkehrs schützen können und wie die Sicherheit ihrer Daten und ihrer elektronischen Kommunikation verbessert werden kann.

3.2 Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise, insbesondere mit Fachleuten zum Thema Anonymität und Sicherheit im Internet sowie der Kryptographie, Information der Öffentlichkeit, insbesondere durch Organisation von oder Teilnahme an Kongressen, Tagungen und Publikationen sowie durch Weiterbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Organisationen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind, Veranstaltungen und Projekte, die Jugendliche über die Gefahren des Internet und das Thema Sicherheit im Internet aufklären.

3.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 4 Finanzen

4.1 Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden Dritter oder fördernder Mitglieder, aus Honoraren der Mitglieder für Weiterbildungsmaßnahmen sowie aus Mitgliedsbeiträgen. Für Weiterbildungsmaßnamen im Auftrag des Vereins, die sich vornehmlich an Jugendliche richten, dürfen keine Honorare verlangt werden.

4.2 Der Verein erhebt Beiträge; über deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

4.3 Über die Verwendung der Finanzmittel beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, bei Bedarf durch Feststellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes.

§ 5 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft

5.1 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.

5.2 Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigen Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

5.3 Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung der Mitgliedschaft muss schriftlich oder per E-Mail begründet werden. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet.

5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

5.41 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail zu erklären. Er ist fristlos wirksam.

5.42 Mitglieder können, falls die Mitgliederversammlung Beiträge beschlossen hat, bei einem Rückstand von drei Monatsraten vom Vorstand gestrichen werden.

5.43 Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Der Vorstand muss dem Mitglied die Gründe für einen Ausschluss schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail mitteilen. Das Mitglied kann dem Ausschluss mit aufschiebender Wirkung innerhalb von vier Wochen widersprechen, um persönlich vom Vorstand gehört zu werden. Der Widerspruch muss schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail erfolgen. Die persönliche Anhörung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu erfolgen. Über die Anhörung und deren Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und eine Kopie dem Mitglied zeitnah zu überlassen. Behält der Vorstand auch nach der Anhörung seine Absicht bei, das Mitglied auszuschließen, kann das Mitglied schriftlich oder per verschlüsselter E-Mail an den Vorstand mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.11 Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht,

6.12 das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand und für die Kassenprüfer zu nominieren und Anträge zu stellen,

6.13 die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft durch den Vorstand,

6.14 jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zum Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Liste der Vereinsmitglieder einzusehen, Einsicht in die schriftlichen Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstands zu nehmen. Es ist nicht gestattet, diese Informationen an Nichtmitglieder weiterzugeben. Dieses Recht ist nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschränkt,

6.15 das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

6.2 Die Mitglieder haben die Pflicht,

6.21 nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

6.22 Beiträge zu zahlen, falls die Mitgliederversammlung das beschließt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen, sie kann dem Vorstand bindende Weisungen erteilen.

8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Versammlungsziele und der Gründe verlangt.

8.3 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich oder auf elektronischen Weg einberufen. Es gelten der Poststempel oder die elektronische Signatur.

8.4 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.

8.5 Der Vorstand kann Online-Mitgliederversammlungen beschließen; er hat dafür zu sorgen, dass der Ablauf der Online-Mitgliederversammlung so gestaltet ist, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und ihre Stimme abgeben können.

8.6 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Wenn der Verein Mitgliedsbeiträge erhebt sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die für das laufende Geschäftsjahr den Beitrag entrichtet haben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

9.1 Der Mitgliederversammlung werden der Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Bericht der Kassenprüfer vorgelegt. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

9.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und die Ehrenmitglieder.

9.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufgaben des Vereins, die Richtlinien der künftigen Arbeit, die Verwendung der finanziellen Mittel, bei Bedarf über einen Wirtschaftsplan, über die Satzung sowie über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, letzteres nur auf Antrag des Vorstands.

9.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet als letzte Instanz über den Ausschluss von Mitgliedern.

9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet oder von einem Vorstandsmitglied, das mit einfacher Mehrheit vom Vorstand gewählt wurde.

9.6 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

der/dem Vorsitzenden/in
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in

10.2 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und amtiert bis zur Wahl des neuen Vorstands.

10.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Beschlüsse des Vorstands können schriftlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, falls alle Vorstandmitglieder zustimmen.

10.4 Die Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per verschlüsselter und signierter E-Mail unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten unterschrieben werden muss.

10.5 Vertreter der Vereins nach § 26 BGB ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

10.6 Der Vorstand kann seine Tätigkeit in Aufgabenbereiche gliedern, die einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden.

10.7 Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

10.8 Der Vorstand ist berechtigt, jene Änderungen oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwenigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Ehrenmitglied ist von Beitragszahlungen, falls solche beschlossen werden, befreit.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13.2 Die Abwicklung erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.